Das Recht der Bundesschiedsgericht des Moskauer Bezirk war entschlossen, zu einem Rechtsstreit zwischen der LLC unverändert zu lassen die Entscheidung Vorinstanzen im Verhältnis "IKEA Home und Gewerbeimmobilien"(Im Folgenden - die Mieter) und der OOO"RUKON"(Im Folgenden - der Vermieter). Die Resolution besagt, dass der Anspruch auf die Wiederherstellung des Vermieters zu 33 Milliarden für Schuld von Mietverträgen und für den Betrieb von Dieselkraft, abzulehnen.
Entsprechend den Materialien der Fall können nach der Chronologie der Entwicklung der Lage zurückzuführen. Im Oktober 2006 Jahr zwischen den beiden Unternehmen haben einen Vertrag unterzeichnet. Ihnen zufolge muss der Vermieter den Mieter zu geben war Sonderausstattung (Diesel-Power) für den temporären Einsatz. Mieter, die ihrerseits verpflichtet, die für die Verwendung zu zahlen, und dann bringen Sie es innerhalb einer festgelegten Zeit.
Starten umstrittene Beziehung 2008 zu nehmen, wenn der Vermieter einen Antrag auf Rückerstattung der Macht, ohne Warten auf das Ende der Vertragslaufzeit. Aus all diesen mußten sie voll besetzt und an die Stromversorgung angeschlossen, um eine komplette Kontrolle für Effizienz durchzuführen. Seitens IKEA wurde aufgrund der Tatsache, dass das Gerät zu diesem Zeitpunkt nicht verwendet wurde abgelehnt. Der Anschluss erfolgt automatisch in zusätzliche Zeit und Kosten.
LLC "RUKON" durch ihre Vertreter forderte, zahlen ihm vermieten in finanzieller Hinsicht für den Zeitraum der Nutzung der Geräte nach dem Stopp des Leasingverhältnisses bis zur Rückkehr des Dieselkraft. Sie waren auch auf Ersatz Kosten, die erforderlich waren, um zu überprüfen, ob das Objekt des Leasingverhältnisses anzuschließen.
In 2010 unterzeichneten die Parteien eine Vereinbarung 2. Nach ihm LLC "IKEA Home und Gewerbeimmobilien" in der Aufstellung dem Kläger einen Betrag von 175 Millionen. Da die Klageerhebung fand im 2011 Jahr das Gericht den Antrag der Parteien und in der Tat, die sehr Antrag abgelehnt hatte. Im Oktober 2013 das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz.